§ 25 Abs. 3 BHOBundeshaushaltsordnung
Ein Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen. Er darf durch Einnahmen aus Krediten nur gedeckt werden,…
§ 25 Abs. 3 SäHO SNSächsische Haushaltsordnung
Ein Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen. Er darf durch Einnahmen aus Krediten nur gedeckt werden,…
§ 25 Abs. 3 NRW-27976Landeshaushaltsordnung (LHO)
Ein Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen. Er darf durch Einnahmen aus Krediten nur gedeckt werden,…
§ 25 Abs. 3 LHOGesetz Nr. 938 betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) Vom 3. November 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999
Ein Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen. Er darf durch Einnahmen aus Krediten nur gedeckt werden,…
Art. 1 Satz 2 Nr. 8 SN-1556Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Kommunalhaushaltsverordnung und der Kommunalkassenverordnung
§ 23 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ein Fehlbetrag soll unverzüglich gedeckt werden; er ist spätestens im zweiten, im Falle einer Haushaltssatzung für…