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Bodenbeläge, Bekleidungen, Putze und Einbauten müssen nichtbrennbar sein in Bodenbeläge in notwendigen Fluren müssen schwerentflammbar sein.
notwendigen Treppenräumen,
Vorräumen von notwendigen Treppenräumen,
Vorräumen von Feuerwehraufzugsschächten,
Räumen zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie.