HolzbearbMechAusbV 2004-07 — InhaltsübersichtGesetzBundgeltende Fassung§ 6 HolzbearbMechAusbV 2004-07AusbildungsplanVerordnung über die Berufsausbildung zum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbearbeitungsmechanikerin § 5§ 7 Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. § 5§ 7