§ 12 Abs. 3 Nr. 3 HolzblMstrVGewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II
das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 MetblMstrVVerordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Metallblasinstrumentenmacher-Handwerk
das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 GebrMstrVVerordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Gebäudereiniger-Handwerk
das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 KlaCbMstrVVerordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Klavier- und Cembalobauer-Handwerk
das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 BöttchMstrVVerordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Böttcher-Handwerk
das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und