§ 22 Abs. 3 BZRGGesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
Wird eine in Absatz 1 bezeichnete Entscheidung widerrufen und ist im Register eine weitere Entscheidung nach Absatz 1 eingetragen, so hat die Registerbehörde…
§ 22 Abs. 2 UBGGGesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Die Behörde macht die Anerkennung, die unanfechtbar gewordene Rücknahme oder den unanfechtbar gewordenen Widerruf der Anerkennung und den Verzicht auf die…
§ 36 Abs. 1 Nr. 7 TAMGGesetz über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel
Informationen über das Zurückziehen eines Zulassungsantrags,
§ 37 Abs. 4 ZAGGesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
Die Bundesanstalt macht die Aufhebung oder das Erlöschen der Registrierung im Bundesanzeiger und im Zahlungsinstituts-Register bekannt.
§ 13 Abs. 4 ZAGGesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
Die Bundesanstalt macht die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzeiger und in dem Institutsregister nach § 43 oder § 44 bekannt.