§ 58 Abs. 1 SächsHSGSächsisches Hochschulgesetz
Das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen besteht aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, den akademischen Mitarbeiterinnen…
Art. 13 Nr. 1 Buchst. f SN-5597Haushaltsbegleitgesetz 2007 und 2008
Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst: „§ 48 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter“.
§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SächsHSGSächsisches Hochschulgesetz
die wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich der Akademischen Assistentinnen und Assistenten, die Lektorinnen und…