§ 10 Abs. 1 VRVVereinsregisterverordnung
Die Eintragungen sind deutlich und in der Regel ohne Abkürzung herzustellen. In dem Register darf nichts radiert oder unleserlich gemacht werden.
§ 47 Abs. 1 Nr. 2 HRVGrundsatz
die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können,
§ 13 WeinÜVWeinüberwachungsverordnung
Registerführungspflichtige haben die Angaben im Register bei ihrer Eintragung vollständig und deutlich lesbar in deutscher Sprache in urkundenfester Schrift…
§ 239 Abs. 3 HGBHandelsgesetzbuch
Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, daß der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche…
§ 7 SchRegDVVerordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzung herzustellen. In dem Register darf nicht radiert und nichts unleserlich gemacht werden.