§ 11 BPräsTHHStiftGGesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus
Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.
§ 11 SEDDiktStiftGGesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.
§ 11 BismStiftGGesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung
Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.
§ 12 WBStiftGGesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung
Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.
§ 12 HKohlStiftGGesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung
Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwands nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.