Anlage 3 HufBeschlV(zu § 3)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 3215 Anerkennungsurkunde Nach § 6 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) wird…
§ 6 Abs. 1 HufBeschlGGesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen
Hufbeschlagschulen dürfen nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind.
§ 8 Abs. 1 Nr. 3 HufBeschlGGesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen
die staatliche Anerkennung von Hufbeschlagschulen und
§ 4 Abs. 3 HufBeschl-AnerkennVVerordnung über die Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen mit den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung und deren Berücksichtigung bei der staatlichen Anerkennung
Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach § 2 Absatz 1 der Hufbeschlagverordnung auszustellen.
§ 3 Abs. 3 HufBeschl-AnerkennVVerordnung über die Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen mit den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung und deren Berücksichtigung bei der staatlichen Anerkennung
Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach § 1 Absatz 1 der Hufbeschlagverordnung auszustellen.