Verordnung über die nach § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung zuständigen Behörden Vom 16. Mai 1967
Zuständige Behörde für die Untersagung der Fortsetzung des selbstständigen Betriebs eines Handwerks als stehendes Gewerbe nach § 16 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung ist die Gemeinde.
§ 1 HwO§ 16ZustV SL
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