HwO — InhaltsübersichtVierter Teil Organisation des Handwerks›Vierter Abschnitt HandwerkskammernGesetzBundgeltende FassungSachgebietKörperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts§ 100 HwOGesetz zur Ordnung des Handwerks · Vierter Teil, Vierter Abschnitt § 99§ 101 (1)Die Handwerkskammer prüft die Gültigkeit der Wahl ihrer Mitglieder von Amts wegen.(2)Das Ergebnis der Wahl ist öffentlich bekanntzumachen. § 99§ 101