§ 67 Abs. 1 HwODie Handwerksinnung kann zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten Ausschüsse bilden.
§ 4 HwWahlOWahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern (Anlage C zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung))
Zur Aufteilung der Mitglieder der Vollversammlung können die Handwerkskammern in ihrer Satzung gemäß § 93 Abs. 2 der Handwerksordnung Gruppen bilden.
§ 61 Abs. 2 Nr. 5 HwOdie Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten;
§ 12 Abs. 5 SächsHKaGSächsisches Heilberufekammergesetz
Zur Vorbereitung ihrer Sitzungen und zur Beratung des Vorstandes kann die Kammerversammlung Ausschüsse bilden.