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Der Landesinnungsverband hat die Aufgabe,
die Interessen des Handwerks wahrzunehmen, für das er gebildet ist,
die angeschlossenen Handwerksinnungen in der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen,
den Behörden Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten sowie ihnen auf Verlangen Gutachten zu erstatten.
Er ist befugt, Fachschulen und Fachkurse einzurichten oder zu fördern.
die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
Die Aufgaben der Handwerksinnung, ihre Verwaltung und die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder sind, soweit gesetzlich nichts darüber bestimmt ist, durch die…
bei der Mitwirkung an der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den Vorschriften der Unterrichtsverwaltungen (§ 54 Abs. 1 Nr. 6),
wenn sie andere als die gesetzlich oder satzungsmäßig zulässigen Zwecke verfolgt,
die Handwerksinnungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.