§ 55 Abs. 2 Nr. 1 HwOden Namen, den Sitz und den Bezirk der Handwerksinnung sowie die Handwerke, für welche die Handwerksinnung errichtet ist,
§ 52 Abs. 2 HwODer Innungsbezirk soll unter Berücksichtigung einheitlicher Wirtschaftsgebiete so abgegrenzt sein, daß die Zahl der Innungsmitglieder ausreicht, um die…
§ 75 HwODie Aufsicht über die Handwerksinnung führt die Handwerkskammer, in deren Bezirk die Handwerksinnung ihren Sitz hat. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß…
§ 67 Abs. 1 HwODie Handwerksinnung kann zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten Ausschüsse bilden.
§ 79 Abs. 2 HwOInnerhalb eines Landes kann in der Regel nur ein Landesinnungsverband für dasselbe Handwerk oder für sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehende Handwerke…