§ 119 Abs. 6 HwO*)
Soweit durch Gesetz zulassungspflichtige Handwerke in die Anlage B überführt werden, gilt für die Ausbildungsordnungen Absatz 5 entsprechend.
Anlage I Kap V B III Nr. 1 EinigVtrVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990…
§ 122 Abs. 2 HwODie für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden Gesellen-, Abschluss- und Meisterprüfungsvorschriften sind bis zum Inkrafttreten der…
§ 30 Abs. 3 Nr. 2 AFBGGesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
der §§ 42 und 42a der Handwerksordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
§ 123 Abs. 2 HwOAbsatz 1 gilt entsprechend für ein Gewerbe, das in die Anlage A aufgenommen wird.