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Die Handwerkskammer des Saarlandes ist zuständig
für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A nach § 7 a der Handwerksordnung,
für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7 b der Handwerksordnung,
für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 der Handwerksordnung,
für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und für die Gestattung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 der Handwerksordnung.