§ 7 Abs. 1 HwOGesetz zur Ordnung des Handwerks
Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die…
§ 20 HwOGesetz zur Ordnung des Handwerks
Auf zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe finden § 10 Abs. 1, die §§ 11, 12, 13 Abs. 1 bis 3, 5, §§ 14, 15 und 17 entsprechend Anwendung. § 5a…
§ 7b Abs. 1 HwOGesetz zur Ordnung des Handwerks
Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält, wer
§ 5 HwOGesetz zur Ordnung des Handwerks
Wer ein Handwerk nach § 1 Abs. 1 betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken nach § 1 Abs. 1 ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines…
Anlage A HwOGesetz zur Ordnung des Handwerks
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 142 – 143, bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)