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Ausgaben für Leistungen an Personen oder Stellen außerhalb der Studierendenschaft zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn dies mit dem gesetzlichen Auftrag der Studierendenschaft vereinbar ist und wenn die Studierendenschaft an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen.
Bei der Gewährung von Zuwendungen ist zu bestimmen, wie deren zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen ist. In der Regel genügt die Bestätigung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, dass die gewährte Zuwendung zweckentsprechend verwendet worden ist. Vierter Abschnitt Kassenwesen
Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen…
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur…
Leistungen an Stellen außerhalb des Versicherungsträgers zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen oder…
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur…
Die finanzielle Förderung wird von den Vertragschließenden zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben geleistet. Zweckfreie Zuwendungen Dritter und Erträge des…
Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme der Zuwendung darf nur erfolgen, wenn dadurch die Erfüllung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.