§ 29 Abs. 4 AVBWasserVVerordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
§ 18 Abs. 2 Nr. 3 DepVVerordnung über Deponien und Langzeitlager
eine gleichwertige Sicherheit.
§ 112 Abs. 1 SWGGesetz Nr. 714 - Saarländisches Wassergesetz (SWG) Vom 28. Juni 1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004
1Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen oder sonstigen…
§ 19 Abs. 1 Nr. 10 DepVVerordnung über Deponien und Langzeitlager
Angaben zur Sicherheitsleistung,
§ 238 Abs. 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den in der Rechtsverordnung nach § 240a…