§ 3 IDNrG
Die Registermodernisierungsbehörde hat folgende Aufgaben: Das Bundesverwaltungsamt nimmt die Aufgaben der Registermodernisierungsbehörde wahr.
Erstellen einer Übersicht über bestehende Register,
Übermittlung der Identifikationsnummer sowie der übrigen Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 an
registerführende Stellen in Bund und Ländern zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 sowie
öffentliche Stellen nach § 6 Absatz 2,
übergeordnete Steuerung
der einzelnen Projekte zur Umsetzung dieses Gesetzes sowie
von registerübergreifenden Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität.
Die Registermodernisierungsbehörde darf zur Aufgabenerfüllung nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie in entsprechender Anwendung von § 30 Absatz 6 und 11 der Abgabenordnung und der Steuerdaten-Abrufverordnung in der jeweils geltenden Fassung beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3 bis 10 und 12 bis 16 der Abgabenordnung gespeicherte Daten im automatisierten Verfahren abrufen und an übermitteln. Die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Bundesverwaltungsamts bleibt unberührt.
registerführende Stellen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 sowie
öffentliche Stellen zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz