§ 12 Abs. 1 IGV-DGErmittlung von Kontaktpersonen (zu Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a IGV)
Das Bundesministerium für Gesundheit kann allgemein anordnen, dass Reisende, die aus betroffenen Gebieten ankommen, vor dem Verlassen des Luftfahrzeugs in einem…
§ 17 Abs. 3 IGV-DGErmittlung der gesundheitlichen Verhältnisse an Bord (zu Artikel 37 Absatz 2 IGV)
§ 12 findet im See- und Binnenschiffsverkehr entsprechende Anwendung. Die Aussteigekarte soll dem Muster der Anlage 1a entsprechen.
Anlage D10 AufenthVAufenthaltsverordnung
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 691; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Anlage 9 PassVVerordnung zur Durchführung des Passgesetzes
( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2456 - 2457 ) Reiseausweis als Passersatz Außenseiten Reiseausweis als Passersatz Innenseiten
Anlage D19 AufenthVAufenthaltsverordnung
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 260, S. 5)