§ 187 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchGGesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
die Bereitstellung von Radioaktivitätsstandards für Vergleichsmessungen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 81 Satz 3.
§ 46 Abs. 1 Nr. 3 MessEGGesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen
Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, um die Pflichten von Personen näher zu bestimmen, die Messgeräte oder Messwerte verwenden.
§ 45 Nr. 3 MessEGGesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen
die Normung und Standardisierung auf diesem Gebiet zu unterstützen.
§ 47 Abs. 2 MessEGGesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat eine Prüfung der Normalgeräte und Prüfungshilfsmittel der in Absatz 1 genannten Stellen auf Antrag vorzunehmen,…
§ 103 Abs. 3 StrlSchVVerordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Zur Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Qualitätsstandards bei der Emissions- und Immissionsüberwachung führen die in Anlage 12 genannten…