§ 4 Abs. 5 WHGGesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 SWGGesetz Nr. 714 - Saarländisches Wassergesetz (SWG) Vom 28. Juni 1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004
Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu sonstigen Zwecken mit Wasser bespannt sind oder bespannt werden und die mit einem oberirdischen…
§ 4 LWG NRWBekanntmachung der Neufassung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Wird die Eintragung des dem Eigentümer des Ufergrundstücks gehörenden Anteils an einem Gewässer im Grundbuch beantragt, so ist er im Grundbuch und im…
§ 3 Abs. 2 LWG NRWBekanntmachung der Neufassung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Bildet ein Gewässer zweiter Ordnung oder ein sonstiges Gewässer kein selbständiges Grundstück, ist es Bestandteil der Ufergrundstücke und gehört deren…
§ 26 Abs. 2 WHGGesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
Die Eigentümer der an oberirdische Gewässer grenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger) dürfen oberirdische Gewässer…