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Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Betriebstechnik: Abschnitt C Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Geräte und Systeme: Abschnitt D Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel,
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen;
Technische Auftragsanalyse,
Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen,
Instandhalten von Anlagen und Systemen;
Technische Auftragsanalyse,
Fertigen von Komponenten und Geräten,
Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen;
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Betriebliche und technische Kommunikation,
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse.
Die in § 19 Absatz 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 5 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und…
Die in § 11 Absatz 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und…
Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Einrichtungen und Geräten,
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.