§ 10 Abs. 1 KStoffIndMeistPrV 2014Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
§ 10 Abs. 2 PapIndMeistPrV 2005Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung
Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils, zur…
§ 12 Abs. 1 RestMeistPrVVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin
Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
§ 10 Abs. 1 SchSiMeistPrVVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit
Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
§ 10 Abs. 1 IndMechaAusbVVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Mechatronik
Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.