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Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: Die bestandene Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ darf dabei nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3,
in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und
in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5.
Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“,
die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.
Den Bewertungen für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sowie den Bewertungen für die drei Situationsaufgaben ist nach der Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ mit 25 Prozent,
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.
Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen…
Der Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und den Bewertungen für die drei Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 6 bis 8…
In jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,
Den Bewertungen für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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