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(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2189)
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
Datum des Bestehens der Prüfung,
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
zum fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note,
Benennung der schriftlichen Prüfung nach § 5 Absatz 2 und Bewertung mit Note,
Benennung der schriftlichen Prüfung nach § 5 Absatz 3 und Bewertung mit Note,
Benennung der schriftlichen Prüfung nach § 5 Absatz 4 und Bewertung mit Note,
Benennung der schriftlichen Prüfung nach § 5 Absatz 5 und Bewertung mit Note sowie
Benennung der mündlichen Prüfung nach § 5 Absatz 6 und Bewertung mit Note,
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
die Gesamtnote in Worten,
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 3.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.