Anlage 4 WpI-InhKontrollVVerordnung über Anzeigen nach § 24 des Wertpapierinstitutsgesetzes
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 9, S. 33 - 34)
Anlage 3 WpI-InhKontrollVVerordnung über Anzeigen nach § 24 des Wertpapierinstitutsgesetzes
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 9, S. 30 - 32)
§ 16 Abs. 13 InhKontrollVAbweichende Vorlage- und Nachweispflichten
Für die Absätze 2 bis 10, den Absatz 12 sowie den Absatz 12a gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
§ 13 Abs. 2 InhKontrollVFinanzlage und Bonität des Anzeigepflichtigen
Bei bilanzierenden Anzeigepflichtigen muss die Darstellung nach Absatz 1 folgende Unterlagen zum Anzeigepflichtigen enthalten: