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Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist.
Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
Ein Insolvenzverfahren kann ferner eröffnet werden:
die Stunde der Eröffnung;
die höchsten Forderungen,
Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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