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Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter bekanntgeworden sind, können Befriedigung nur aus den Mitteln verlangen, die nach der Verteilung in der Insolvenzmasse verbleiben.
bei einer Abschlagsverteilung erst nach der Festsetzung des Bruchteils,
bei der Schlußverteilung erst nach der Beendigung des Schlußtermins oder
bei einer Nachtragsverteilung erst nach der öffentlichen Bekanntmachung
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.