§ 30 Abs. 1 InsOBekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses
Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen.
§ 23 Abs. 1 InsOBekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen
Der Beschluß, durch den eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, ist…
§ 200 Abs. 2 InsOAufhebung des Insolvenzverfahrens
Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.
§ 64 Abs. 2 InsOFestsetzung durch das Gericht
Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses…
§ 35 Abs. 4 InsOBegriff der Insolvenzmasse
Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich…