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(weggefallen)
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
§ 296 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 296 Absatz 3 gilt entsprechend.
Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.