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Kosten des Insolvenzverfahrens sind:
die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.
§ 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
vom Insolvenzverwalter;
die Stunde der Eröffnung;
Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.