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Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.
Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.
Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem…
von dem Mehrbetrag bis 70 000 Euro 3 vom Hundert und
§ 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von 350 Euro der Betrag von 175 Euro tritt.
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren…
Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 2 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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