§ 21 Abs. 2 IntErbRVGInternationales Erbrechtsverfahrensgesetz
Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt das Gericht, die Entscheidung anzuerkennen.
§ 19 Abs. 2 Nr. 4 IntGüRVGUnbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
das Rechtsbeschwerdegericht den Titel zur Zwangsvollstreckung zugelassen hat.
§ 5 Abs. 1 IntGüRVGZulassung zur Zwangsvollstreckung; Antragstellung
Der in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbare Titel wird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er mit der Vollstreckungsklausel versehen wird.
§ 20 Abs. 2 Nr. 3 IntGüRVGUnbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung
das Rechtsbeschwerdegericht die Rechtsbeschwerde des Schuldners zurückgewiesen hat.
§ 4 Abs. 1 IntErbRVGInternationales Erbrechtsverfahrensgesetz
Der in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbare Titel wird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel…