§ 29a Abs. 2 AsylGAsylgesetz
Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes sind die in Anlage II bezeichneten Staaten.
Art. 62 Abs. 1a 32024R1348VERORDNUNG (EU) 2024/1348 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU
Die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Drittstaaten werden auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmt.
Art. 61 Abs. 5 Buchst. b 32024R1348VERORDNUNG (EU) 2024/1348 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU
der Antragsteller nicht zu einer Personengruppe gehört, für die bei der Bestimmung des Drittstaats als sicheres Herkunftsland eine Ausnahme gemacht wurde;
§ 26a Abs. 2 AsylGAsylgesetz
Sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten…
Art. 64 Abs. 1 32024R1348VERORDNUNG (EU) 2024/1348 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU
Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften beibehalten oder erlassen, die es gestatten, zum Zweck der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz…