Anlage 4 InvKG
(zu den §§ 20 und 21) Verkehrsvorhaben nach den §§ 20 und 21
Anlage 4 InvKG
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1809 - 1811)
Anlage 4 InvKG
Für die Bau- und Ausbauvorhaben nach dieser Anlage sind folgende Begriffsbestimmungen anzuwenden: 1.A:Bundesautobahn, 2.AD:Autobahndreieck, 3.AK:Autobahnkreuz, 4.AS:Anschlussstelle, 5.B:Bundesstraße, 6.BA:Bauabschnitt, 7.DSTW:Digitales Stellwerk, 8.ESTW:Elektronisches Stellwerk, 9.OU:Ortsumfahrung,10.740m-Gleis:Gleis, welches der Sicherstellung der Befahrbarkeit des Netzes für 740 Meter lange Güterzüge dient; 740 Meter lange Güterzüge benötigen für eine reibungslose Betriebsabwicklung eine Überholgleislänge von mindestens 750 Metern (700 Meter Zuglänge + 2 Loks je 20 Meter + 10 Meter Bremsreserve).