§ 21 DHRVVerordnung über das Deutsche Hämophilieregister
Die Geschäftsstelle nach § 18 kann auf Anfrage allgemeine Auskünfte zur Arbeitsweise des Registers und zu dessen Datenbestand zur Verfügung stellen.
§ 150a Abs. 5 GewOGewerbeordnung
Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.
§ 21 Abs. 2 Nr. 3 IRegBVVerordnung zum Betrieb des Implantateregisters Deutschland
den Hinweis, dass
§ 16a Abs. 4 GenTGGesetz zur Regelung der Gentechnik
Der allgemein zugängliche Teil des Registers umfasst: Auskünfte aus dem allgemein zugänglichen Teil des Registers werden im Wege des automatisierten Abrufs über…
§ 42b BZRGGesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
Die Registerbehörde kann öffentlichen Stellen zur Vorbereitung und Überprüfung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften Auskünfte in…