§ 84n Abs. 1 IRGDurchbeförderung auf dem Luftweg
Die §§ 84l und 84m gelten auch für die Beförderung auf dem Luftweg, wenn es zu einer unvorhergesehenen Zwischenlandung im Geltungsbereich dieses Gesetzes kommt.
§ 47 Abs. 1 IRGUnvorhergesehene Zwischenlandung bei Beförderung auf dem Luftweg
Hat eine zuständige Stelle eines ausländischen Staates angekündigt, sie werde einen Ausländer zum Zweck der Auslieferung auf dem Luftweg ohne Zwischenlandung…
§ 39 Abs. 3 IStGHGGesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Im Übrigen sind die §§ 35 bis 37 entsprechend anwendbar.
§ 83 Abs. 2 IRGErgänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 jedoch zulässig, wenn
§ 78 Abs. 1 IRGVorrang des Achten Teils
Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit…