§ 84h Abs. 2 IRGBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
Die Staatsanwaltschaft bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.
§ 84a Abs. 1 Nr. 1 IRGVoraussetzungen der Zulässigkeit
ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion rechtskräftig verhängt hat, die
§ 84b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b IRGErgänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
zu einer Sanktion verurteilt worden ist und diese bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr…
§ 87i Abs. 5 IRGGerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung
Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.…
§ 84e Abs. 2 IRGVorläufige Bewilligungsentscheidung
Entscheidet die Staatsanwaltschaft, die Bewilligungshindernisse nach § 84d Nummer 1 bis 6 nicht geltend zu machen, begründet sie diese Entscheidung in dem…