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Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde und über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
Der Senat ist mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Der Senat ist mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt in Verfahren über Rechtsbeschwerden, wenn
es sich um die Vollstreckung einer Geldsanktion im Sinne von § 87 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 handelt,
ein Zulassungsgrund im Sinne von § 87k Absatz 1 Nummer 1 vorliegt,
besondere Schwierigkeiten bei der Sach- und Rechtslage dies geboten erscheinen lassen oder
von der Entscheidung eines Oberlandesgerichts abgewichen werden soll.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.