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Ein Ersuchen nach § 91k Absatz 1 soll Angaben zu Folgendem enthalten:
zum Gegenstand des Ersuchens;
zu den Gründen für das Ersuchen, einschließlich der Relevanz der erbetenen Informationen für das Aufspüren und die Ermittlung von einschlägigen Vermögensgegenständen;
zur Art des Verfahrens;
zur Art der Straftat, die dem Ersuchen zugrunde liegt;
zur Verbindung zwischen dem Verfahren und der Bundesrepublik Deutschland;
zu den von dem Ersuchen betroffenen oder den zu ermittelnden Vermögenswerten;
sofern zur Identifizierung mutmaßlich beteiligter natürlicher oder juristischer Personen erforderlich und soweit verfügbar: Angaben zu jeglichen Identitätsdokumenten, insbesondere Name, Staatsangehörigkeit, Wohnort, nationale Identifikationsnummern oder Sozialversicherungsnummern, Anschriften, Geburtsdatum und -ort, Meldedaten, Land der Niederlassung und Angaben über Anteilseigner, Firmensitze und gegebenenfalls Tochtergesellschaften;
zu den Gründen für die Dringlichkeit des Ersuchens, soweit erforderlich.
wenn ein Ersuchen nicht nach Maßgabe der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung gestellt wurde.
die Angabe, ob das Ersuchen dringend ist, und gegebenenfalls die Angabe der Gründe für die Dringlichkeit,
sind besondere Formvorschriften oder Verfahrensvorschriften, die in dem Ersuchen nach § 91d Absatz 1 angegeben wurden, einzuhalten und
Ersuchen, die in einem Verfahren nach § 1 Absatz 2 gestellt werden, oder
soweit
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.