Gesetze
Gesetz wird geladen …
¹Die Vertragspartner errichten mit Wirkung zum 1. Januar 2020 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (gemeinsame Anstalt). ²Sie trägt die Bezeichnung „FITKO“ (Föderale IT-Kooperation) und hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. ³Die gemeinsame Anstalt hat die Aufgabe, den IT-Planungsrat organisatorisch, fachlich und bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 zu unterstützen. ⁴Das Nähere regelt der IT-Planungsrat durch einstimmigen Beschluss und trifft dabei insbesondere Regelungen zu den Aufgaben, Befugnissen, der Wirtschaftsführung und Leitung der gemeinsamen Anstalt und ihrer Organe (Gründungsbeschluss).
¹Der Gründungsbeschluss soll vorsehen, dass die gemeinsame Anstalt die Aufgaben bestehender Strukturen für Projekte und Produkte des IT-Planungsrats übernimmt. ²Er kann eine Rechtsnachfolge vorsehen und die hierzu bestehenden Verwaltungsabkommen außer Kraft setzen.
Änderungen des Gründungsbeschlusses bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des IT-Planungsrats.
¹Der IT-Planungsrat kann beschließen, alle Regelungen des Gründungsbeschlusses in die Satzung der FITKO zu überführen und den Gründungsbeschluss außer Kraft zu setzen. ²Hierzu bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder des IT-Planungsrats.
Zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben soll sich die gemeinsame Anstalt Dritter bedienen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.