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Bei der Einführung von IVS-Anwendungen und IVS-Diensten haben die zuständigen Stellen die nach Artikel 6 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2010/40/EU erlassenen Grundsätze für die Spezifikationen zu beachten.
Die zuständigen Stellen haben sicherzustellen, dass die in Anhang IV der Richtlinie 2010/40/EU aufgeführten IVS-Dienste für die geografischen Abdeckungen, für die sie jeweils zuständig sind, so früh wie möglich und spätestens bis zu den in Anhang IV der Richtlinie 2010/40/EU festgelegten Zeitpunkten eingeführt werden.
„intelligente Verkehrssysteme“ oder „IVS“„intelligente Verkehrssysteme“ im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2010/40/EU;
intelligente Verkehrssysteme in der Straßenverkehrsinfrastruktur der Richtlinie 2010/40/EU entsprechen und in einer Weise eingeführt werden, die mit den auf…
für den Straßenverkehr: IVS;
„ANHANG II GRUNDSÄTZE FÜR DIE SPEZIFIKATIONEN UND DIE EINFÜHRUNG VON IVS (gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8) Die Annahme von Spezifikationen, die Erteilung von…
Intelligente Verkehrssysteme (IVS) sind hochentwickelte Anwendungen, die — ohne Intelligenz an sich zu beinhalten — darauf abzielen, innovative Dienste im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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