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1Gegen die Entscheidung über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung findet das Widerspruchsverfahren gemäß § 68 VwGO statt. 2Über den Widerspruch entscheidet die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes für Juristen, im Fall von Einwänden gegen die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen auf der Grundlage einzuholender Stellungnahmen der am Zustandekommen der Bewertung beteiligten Prüferinnen/Prüfer.