Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsordnung - JAO -) Vom 3. Oktober 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2004
Die Schwerpunktbereichsprüfung wird an einer deutschen Universität nach Maßgabe der dortigen Studien- und Prüfungsordnung abgelegt. III. Abschnitt Vorbereitungsdienst
§ 15a JAOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen