Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsordnung - JAO -) Vom 3. Oktober 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2004
§ 11 ist entsprechend anzuwenden; die Dauer des Aktenvortrags wird auf die Dauer des Prüfungsgesprächs nicht angerechnet.
§ 37 JAOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen