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Die ärztlichen Untersuchungen haben sich auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand und die körperliche Beschaffenheit, die Nachuntersuchungen außerdem auf die Auswirkungen der Beschäftigung auf Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen zu erstrecken.
Der Arzt hat unter Berücksichtigung der Krankheitsvorgeschichte des Jugendlichen auf Grund der Untersuchungen zu beurteilen,
ob die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen durch die Ausführung bestimmter Arbeiten oder durch die Beschäftigung während bestimmter Zeiten gefährdet wird,
ob besondere der Gesundheit dienende Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung des Impfstatus erforderlich sind,
ob eine außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1) erforderlich ist.
Der Arzt hat schriftlich festzuhalten:
den Untersuchungsbefund,
die Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält,
die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung des Impfstatus,
die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1).
Der Arzt, der einen Jugendlichen nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes untersucht, hat unter Berücksichtigung der…
die Nachuntersuchungen der jugendlichen Beamtin oder des jugendlichen Beamten, ob die Voraussetzungen für die Ausübung der Dienstgeschäfte gegeben sind.
die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1).
dem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt nachuntersucht,
er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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