JArbSchG — InhaltsübersichtVierter Abschnitt Durchführung des Gesetzes›Zweiter Titel AufsichtGesetzBund§ 52 JArbSchG(weggefallen)Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend · Vierter Abschnitt, Zweiter Titel § 51§ 53 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 51§ 53