Verordnung zur Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes Vom 20. September 2001
Aufsichtsbehörde im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz ist 1. das Landesamt für Umwelt- und Arbeitschutz, 2. das Bergamt bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen.
§ 1 JArbSchGDV SL
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